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Urlaub mit Assistenz – Wer übernimmt die Mehrkosten für die Assistenzperson?

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Marcel Wolf, Fachstelle Teilhabeberatung

Urlaub machen ist für viele Menschen selbstverständlich. Auch Menschen mit Behinderungen möchten ihren Urlaub selbstbestimmt gestalten und verreisen.

Mit seiner Entscheidung vom 19.05.2022 hat das Bundessozialgericht (Urteil vom 19.05.2022, B 8 SO 13/20 R) klargestellt, dass Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auch die notwendigen behinderungsbedingten Mehrkosten einer angemessenen Urlaubsreise umfassen können.

Die Eingliederungshilfe kann solche behinderungsbedingten Mehrkosten übernehmen, wenn die Begleitung durch Assistenz behinderungsbedingt erforderlich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die leistungsberechtigte Person aufgrund ihrer Behinderung ohne Assistenz keine Urlaubsreise antreten könnte.

Wichtig ist: Es muss sich um eine Reise handeln, die der selbstbestimmten Lebensführung dient - also beispielsweise eine Urlaubsreise, wie sie auch Menschen ohne Behinderungen unternehmen würden.

Welche Kosten werden übernommen?

Zu den behinderungsbedingten Mehrkosten, die übernommen werden können, zählen insbesondere

  • Lohnkosten der persönlichen Assistenz, einschließlich möglicher Zuschläge (z. B. Nachtzuschläge)
  • An- und Abreisekosten der Assistenz
  • Verpflegungs- und Unterkunftskosten der Assistenz

Die Kosten der leistungsberechtigten Person - beispielsweise für die eigene Anreise, Unterkunft und Verpflegung - müssen selbst getragen werden.

Finanzierung der behinderungsbedingten Mehrkosten

Für die Übernahme der behinderungsbedingten Mehrkosten ist - wie bei der persönlichen Assistenz - die Eingliederungshilfe zuständig. Da es sich um eine Leistung der Sozialen Teilhabe handelt, wird geprüft, ob Einkommen und Vermögen angerechnet werden.
Wird die Unterstützung im Urlaub durch Personen aus dem nahen, insbesondere familiären oder freundschaftlichen Umfeld übernommen, können die entstehenden Mehrkosten nicht als Assistenzkosten übernommen werden (§ 91 SGB IX).  Hier ist zu beachten, dass es nicht um eine potenzielle Unterstützung, sondern um eine tatsächliche Unterstützung geht. Möchten zum Beispiel Freunde im Urlaub nicht beim Toilettengang unterstützen, liegt keine tatsächliche Unterstützung durch die Freunde vor und eine Assistenz ist erforderlich. 

Auf sogenannte sozialpädagogische Gruppenreisen darf zur Deckung des individuellen Assistenzbedarfs nicht verwiesen werden. Denn hier steht die pädagogische Förderung im Mittelpunkt – bei einer Urlaubsreise dagegen Erholung und selbstbestimmte Freizeitgestaltung.

Zum Weiterlesen:

10/2026