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Hilfsmittelversorgung - Der Schlüssel zur Selbstständigkeit und Teilhabe

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Lars Hemme, Fachstelle Teilhabeberatung 

Ob Rollstuhl, Hörgerät oder Kommunikationshilfen wie Sprachcomputer – Hilfsmittel sind weit mehr als (technische) Geräte oder Produkte. Sie sind Voraussetzung für Selbstständigkeit, Teilhabe und ein selbstbestimmtes Leben. Es ist wichtig, sich darüber zu informieren, wie der Zugang zu diesen Leistungen erfolgt und welche Aspekte dabei berücksichtigt werden sollten.

Was sind Hilfsmittel – und was nicht?
Hilfsmittel gemäß § 33 SGB V sind Produkte, die im Einzelfall notwendig sind, um den Erfolg einer medizinischen Behandlung zu gewährleisten, einer möglichen Behinderung vorzubeugen oder eine bestehende Behinderung auszugleichen sowie Krankheiten oder deren Verschlechterung zu verhindern. Klassische Beispiele sind Hörhilfen, Prothesen oder Rollatoren und in besonderen Fällen auch Sehhilfen.

Ausdrücklich nicht als Hilfsmittel anerkannt werden hingegen allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens – also Produkte, die von der Allgemeinheit in ähnlicher Form genutzt werden, auch wenn sie im Einzelfall auch eine unterstützende Wirkung haben mögen (z. B. ein herkömmliches Fahrrad oder Standardkopfhörer). Gleichzeitig ist diese Abgrenzung nicht immer eindeutig und kann in einigen Fällen zu Unklarheiten oder Differenzen mit den Krankenkassen führen.

Welche Hilfsmittel werden bewilligt?
Orientierung bietet das GKV-Hilfsmittelverzeichnis (§ 139 SGB V), das vom GKV-Spitzenverband erstellt und regelmäßig fortgeschrieben wird. Es listet Produkte, deren Kostenübernahme grundsätzlich möglich ist.

Wichtig zu wissen: Das Verzeichnis ist keine verbindliche Positivliste, sondern dient als Orientierung. Auch Produkte ohne Hilfsmittelnummer können im Einzelfall von der Krankenkasse übernommen werden. Das wird individuell geprüft und hängt von der medizinischen Notwendigkeit ab. Umgekehrt garantiert eine Listung im Verzeichnis keine automatische Kostenübernahme.

Der Weg zum passenden Hilfsmittel
Die Versorgung mit einem Hilfsmittel setzt eine vertragsärztliche Verordnung voraus, wenn eine erstmalige Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch notwendig ist. Anschließend wird bei der Krankenkasse ein Antrag auf Kostenübernahme eingereicht. Die Kasse hat grundsätzlich drei Wochen Zeit für eine Entscheidung. Wenn ein Gutachten des Medizinischen Dienstes (MD) erforderlich ist, beträgt die Frist fünf Wochen (§ 13 Abs. 3a SGB V). 

Wird die Hilfsmittelversorgung durch ärztliches Fachpersonal eines sozialpädiatrischen Zentrums (SPZ) oder eines medizinischen Behandlungszentrums für Erwachsene mit Lernschwierigkeiten oder schweren Mehrfachbehinderungen (MZEB) empfohlen, muss die Krankenkasse von einer Erforderlichkeit ausgehen (§ 33 Absatz 5c SGB V). Eine Begutachtung des Medizinischen Dienstes entfällt. 
Es kann sinnvoll sein, sich vor der Beantragung von Hilfsmitteln beraten zu lassen, zum Beispiel in einem EUTB®-Angebot. Dies hilft, den Prozess besser zu verstehen und mögliche Herausforderungen frühzeitig zu erkennen.

Weitere Informationen: 

07/2026