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„Flucht & Behinderung“: Herausforderungen in der Beratung

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Paul Stegemann, Fachstelle Teilhabeberatung 

Menschen mit (drohenden) Behinderungen sind in einer Fluchtsituation besonders gefährdet. 

Angesichts zahlreicher Krisen verlassen immer mehr Menschen weltweit ihre Heimat: Das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen schätzt, dass im April 2025 mindestens 122,1 Millionen Personen gezwungen waren, ihre Heimat zu verlassen. 

Wie viele Menschen davon Behinderungen haben, lässt sich jedoch nicht genau sagen. Laut der Weltgesundheitsorganisation (WHO) leben rund 15 Prozent der Weltbevölkerung mit Behinderungen. 

Zählt man Menschen mit schweren Traumatisierungen dazu, ist der Anteil in der Gruppe Geflüchteter möglicherweise noch deutlich höher. 

Strukturelle Hürden: wenn Bedarfe nicht erkannt werden
Nach ihrer Ankunft in einem sicheren Schutzstaat stehen Schutzsuchende mit (drohenden) Behinderungen vor zahlreichen strukturellen und rechtlichen Herausforderungen. 
Nach Artikel 22 Absatz 1 der Europäischen Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU) (PDF, nicht barrierefrei) sind die EU-Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, in einem ersten Schritt die besonderen Bedürfnisse von Antragstellenden zu prüfen und geeignete Unterstützung zu gewähren. 

Aber: In der Praxis werden gerade nicht sichtbare Beeinträchtigungen, etwa chronische Erkrankungen und Traumafolgeschäden wie Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), teilweise übersehen und die entsprechenden Bedarfe nicht erkannt. Dem Zugang zu medizinischer Versorgung, einer bedarfsgerechten Unterbringung und behinderungsspezifischen Hilfsmitteln etwa in Sprachkursen stehen damit zahlreiche Barrieren entgegen. 

Beratung in der Praxis
In einer fachgerechten Beratung sollten die Ratsuchenden zunächst dabei unterstützt werden, Zugang zu einer Diagnostik möglicher chronischer und psychischer Erkrankungen oder sonstiger Beeinträchtigungen zu erhalten. In Verbindung mit äußeren Einflüssen, insbesondere Barrieren, können sich daraus (drohende) Behinderungen ergeben. Auf dieser Grundlage kann weiter zu möglichen Ansprüchen beraten werden. Dabei ist auch der rechtliche Status der rat- und schutzsuchenden Person zu berücksichtigen, da sich hieraus unterschiedliche sozialrechtliche Ansprüche ergeben.

Wer sich in einem laufenden Asylverfahren befindet, hat andere Ansprüche als eine Person mit einem bereits bewilligten Schutz- oder Aufenthaltsstatus (z. B. festgestellte Abschiebeverbote). Die Inanspruchnahme von sozialrechtlichen Leistungen hängt also von der sogenannten „Bleibeperspektive“ ab.

Im Regelfall befinden sich die Schutzsuchenden in einer Erstberatung noch in einem (ergebnisoffenen) Asylverfahren. Bis über einen Asylantrag rechtskräftig entschieden wird, dauert es je nach zuständiger Behörde, Gericht und Herkunftsland im Durchschnitt knapp zwei Jahre. 

In dieser Zeit besteht nur ein eingeschränkter Zugang zu medizinischer und psychosozialer Versorgung. Während des laufenden Asylverfahrens gilt das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylBLG). Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände besteht nach § 4 AsylBLG Anspruch auf ärztliche und zahnärztliche Behandlung. Die Behandlung ist auf erforderliche Maßnahmen begrenzt. Ansprüche nach den Leistungsgesetzen (z. B. SGB V, SGB VIII, SGB IX 2. Teil) bestehen in dieser Zeit nicht. 

Die Rolle der EUTB® 
Die EUTB®-Angebote stehen allen Personen unabhängig von ihrem Aufenthaltstitel offen. Dabei ist zu beachten, dass die EUTB®-Angebote nicht zum Aufenthalts- oder Asylrecht beraten. Sie können aber als Wegweiser dienen. Die passenden EUTB®-Angebote finden Betroffene zum Beispiel im Beratungsatlas über die Freitextsuche „Migration“. 

Für weitere Informationen: 

03/2026