Direkt zum Inhalt

Bedarfsermittlungsinstrumente – wer kennt B.E.Ni, BEI-NRW und ITP?

Piktogramm blau Kopf als Puzzle

Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) soll es „Leistungen wie aus einer Hand“ geben. Den Wünschen der Leistungsberechtigten soll dabei Rechnung getragen werden. Doch wie geht das in der Praxis vor sich? Der Gesetzgeber hat mit Wirkung vom 01.01.2018 „systematische Arbeitsprozesse und standardisierte Arbeitsmittel“ vorgesehen, die im § 13 des SGB IX auch als „Instrumente“ bezeichnet werden. Unter solchen „Instrumenten“ sind etwa Gutachten, Tests oder Fragebögen zu verstehen. Diese standardisierten Verfahren erfassen, welche Auswirkung die Beeinträchtigung auf die Teilhabe des*der Leistungsberechtigten hat und welcher Unterstützungsbedarf besteht. Dies klingt zugegeben sehr technisch, hat aber den Sinn, dass es auf deren Basis einheitliche und überprüfbare Entscheidungen der Rehabilitationsträger geben soll. 

Wichtig zu wissen: Es gibt derzeit zwei Stellen im Sozialgesetzbuch, die den Einsatz dieser Instrumente regeln. Da sind zunächst die „Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs“, die im Teil 1 des SGB IX und dort im bereits erwähnten § 13 festgehalten sind. Für den Rechtsbereich der Eingliederungshilfe stehen die „Instrumente der Bedarfsermittlung“ aktuell noch im § 142 SGB XII. Ab dem 1.1.2020 sind sie dann neu in Teil 2 des SGB IX im § 118 geregelt. 

Die Neuentwicklungen auf Länderebene

Werfen wir zunächst einen Blick auf die Eingliederungshilfe: Die Instrumente in diesem Rechtsbereich sollen sich zum einen an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) mit ihren neun definierten Lebensbereichen orientieren. Zum anderen sind die jeweiligen Bundesländer dazu berechtigt, „das Nähere über das Instrument zur Bedarfsermittlung zu bestimmen“. Und damit sind wir bei B.E.Ni, BEI-NRW und ITP. So lauten nämlich die Abkürzungen für einige der teilweise recht umfangreichen Bedarfsermittlungsinstrumente, die derzeit auf Länderebene entwickelt und erprobt werden. 

B.E.Ni ist das Bedarfsermittlungsinstrument für Niedersachen; in NRW steht BEI für Bedarfsermittlungsinstrument, in Thüringen heißt es ITP – Integrierter Teilhabeplan und in Berlin wird aktuell ein TIB – Teilhabe Instrument Berlin diskutiert. Eine Übersicht über den aktuellen Stand der Instrumente in den Bundesländern (mit Downloadmöglichkeit der Formulare) ist auf der Webseite des Projektes „Umsetzungsbegleitung BTHG“ zu finden. 

Wirkungsuntersuchung bis Ende 2019

Vom Rechtsbereich der Eingliederungshilfe, der ja bekanntermaßen ab 2020 als Teil 2 in das SGB IX eingefügt wird, müssen wir jetzt aber noch einmal auf die allgemeinen Regelungen in Teil 1 des SGB IX zurückkommen. Die „Instrumente“, von denen im § 13 die Rede ist, müssen sich derzeit noch nicht zwingend an der ICF orientieren. Es ist auch noch offen, ob dies für alle Teilhabebereiche möglich und sinnvoll ist. Dies wird aber derzeit vom BMAS untersucht und ein Ergebnis ist bis Ende 2019 zu erwarten.

Wer sich in diesem Zusammenhang ausführlicher über die Themen „Bedarfsfeststellung und Bedarfsermittlung“ informieren will, sollte einen genauen Blick in die „Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess“ werfen, die zum 1. Dezember 2018 in Kraft getreten ist. Dort sind auch Mustervordrucke zur Teilhabeplanung zu finden. Als barrierefrei ausfüllbare PDF-Dokumente stehen diese auch auf der Webseite der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) zum Download bereit.