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Selbstbestimmung

Selbstbestimmung ist im alltäglichen Leben ein positiv besetzter Begriff. Jede erwachsene Person wünscht sich, über die eigene Lebensführung selbst bestimmen und entscheiden zu können – mit anderen Worten: nicht fremdbestimmt leben zu müssen. Dazu hat jeder Mensch nach unserem Grundgesetz (GG) auch das Recht: nicht zuletzt gewährt ja Artikel 2 GG jedem Menschen die "freie Entfaltung seiner Persönlichkeit". Begrenzt wird dieses Recht, wenn "die Rechte anderer verletzt" werden oder "gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz" verstoßen wird.

Selbstbestimmung ist aber auch der zentrale Begriff, wenn es um die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB®) geht, die im Sozialgesetzbuch IX - SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe) geregelt ist. Schließlich ist es das Ziel des SGB IX laut § 1, die Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Menschen zu fördern. Und die EUTB® werden nach § 32 Abs. 1 SGB IX vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales gefördert, um die Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Menschen zu stärken.

Selbstbestimmung wird häufig gleichgesetzt mit Unabhängigkeit. Das mag auf den ersten Blick vielleicht noch für Menschen ohne Behinderungen zutreffen. Bei Menschen mit Behinderungen kann es sich aber unter Umständen ganz anders verhalten: Ein Mensch mit körperlichen Beeinträchtigungen zum Beispiel ist vielleicht für jeden Handgriff auf Assistenz angewiesen und kann überhaupt nicht unabhängig (von Anderen) leben. Trotzdem kann die Person ein selbstbestimmtes Leben führen, wenn sie über die Details des eigenen täglichen Lebens selbst bestimmen und entscheiden kann. Auch Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen, die sich lieber "Menschen mit Lernschwierigkeiten" nennen, können mit entsprechender Unterstützung selbstbestimmt leben.

  • Wie bereits erläutert, ist im deutschen Grundgesetz zwar nicht von "Selbstbestimmung" die Rede, wohl aber von der freien Entfaltung der Persönlichkeit jedes Menschen.

    Bei Menschen mit Behinderungen ging man lange Zeit davon aus, dass sie vor allem der Fürsorge bedürften. Das bedeutete in der Praxis nichts Anderes als Fremdbestimmung: Denn Fürsorge drückt sich auch in der Einstellung aus, dass nichtbetroffene Expert*innen am besten wissen, was für die Betroffenen gut und richtig ist. Einen ersten Schritt zur rechtlichen Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen stellte die Grundgesetzergänzung im Jahr 1994 dar. In Artikel 3, Absatz 3 lautet seitdem der zweite Satz: "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden".

    Dieser allgemeine Grundsatz im Grundgesetz wurde mit dem SGB IX umgesetzt, das im Juli 2001 in Kraft trat. Mit ihm vollzog sich ein entscheidender Perspektivenwechsel auf gesetzlicher Ebene: Menschen mit Behinderungen sollten nicht länger Objekte der Fürsorge sein, sondern selbstbestimmte Mitglieder der Gesellschaft. So lautete der erste Satz des § 1 mit dem Titel "Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft":

    "Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken."

    Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) wurde diese Zielsetzung weiterentwickelt. Seit dem 01.01.2018 lautet der erste Satz des § 1 SGB IX bei gleichbleibendem Titel folgendermaßen (Änderungen fett hervorgehoben):

    "Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken."

    Der § 32 des SGB IX trägt den Titel "Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung". Der erste Satz des Absatzes 1 lautet:

    "Zur Stärkung der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Menschen fördert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängige ergänzende Beratung als niedrigschwelliges Angebot […]."

    Selbstbestimmung findet sich auch im SGB XI (Soziale Pflegeversicherung): § 2 trägt den Titel "Selbstbestimmung". Satz 1 des Absatzes 1 lautet: "Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen den Pflegebedürftigen helfen, trotz ihres Hilfebedarfs ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht."

  • In der UN-BRK spielt das Konzept der Selbstbestimmung eine zentrale Rolle, auch wenn der Begriff in der amtlichen deutschen Übersetzung nicht vorkommt (zu den verschiedenen Übersetzungen der BRK siehe den Eintrag zur UN-BRK). Im Englischen ist von "independence" oder "living independently" die Rede, was in der amtlichen deutschen Übersetzung derzeit "Unabhängigkeit" oder "unabhängige Lebensführung" heißt. Diese zwar wörtliche Übersetzung ignoriert jedoch, dass es sich hierbei um Fachbegriffe handelt.

    Das NETZWERK ARTIKEL 3 – Verein für Menschenrechte und Gleichstellung Behinderter e.V. hat bereits 2009 eine sogenannte "Schattenübersetzung" veröffentlicht, weil es die amtliche Übersetzung stellenweise für ungenau hielt. In der Schattenübersetzung sind die Begrifflichkeiten "Selbstbestimmung" und "selbstbestimmt leben" zu finden.

    Österreich wurde während seiner Staatenprüfung vor dem Fachausschuss der Vereinten Nationen zur UN-BRK (was das ist, wird genauer im Eintrag zur UN-BRK erklärt) 2014 aufgefordert, seine Übersetzung zu überarbeiten, die bis dahin identisch mit der amtlichen deutschen Übersetzung war. Das Ergebnis liegt seit Sommer 2016 vor. Auch in der österreichischen Übersetzung heißt es jetzt "Selbstbestimmung" statt "Unabhängigkeit".

    "Selbstbestimmung" findet sich an sechs Stellen in der UN-BRK: In der Präambel, in Artikel 3 (Allgemeine Grundsätze), in Artikel 9 (Zugänglichkeit beziehungsweise Barrierefreiheit), in Artikel 19 (Unabhängige Lebensführung beziehungsweise Selbstbestimmt Leben und Einbeziehung in die Gemeinschaft), in Artikel 20 (Persönliche Mobilität) und in Artikel 26 (Habilitation und Rehabilitation).

  • In seinen Abschließenden Bemerkungen nach der ersten Staatenprüfung Deutschlands 2015 hat der UN-Fachausschuss zur UN-BRK mit Bezug auf Artikel 19 (Unabhängige Lebensführung beziehungsweise Selbstbestimmt Leben und Einbeziehung in die Gemeinschaft) unter anderem empfohlen,

    • Selbstbestimmung derart zu ermöglichen, in dem der Mehrkostenvorbehalt in der Eingliederungshilfe geändert wird (denn das bedeutet unter Umständen, dass Menschen mit hohem Assistenzbedarf gegen ihren Willen in ein Heim eingewiesen werden);
    • "ausreichende Finanzmittel verfügbar zu machen, um die Auflösung von Heimen zu erleichtern und die unabhängige Lebensführung zu fördern, […]."

    Link zur deutschen Übersetzung der „Abschließenden Bemerkungen“ auf der Seite des Deutschen Instituts für Menschenrechte [PDF, 236 KB]

    2017 verabschiedete der UN-Fachausschuss zur UN-BRK seine fünfte Allgemeine Bemerkung. Sie behandelt Artikel 19 der UN-BRK und damit zum Thema Selbstbestimmung. Darin betont er, dass ein selbstbestimmtes Leben nur außerhalb von Heimen möglich ist – dass aber ein Leben in der eigenen Wohnung noch keine Garantie für ein selbstbestimmtes Leben ist, wenn die Bedingungen fremdbestimmt sind (wenn man zum Beispiel immer um 18 Uhr ins Bett muss, weil nur dann eine Assistenz zur Verfügung steht). Sehr deutlich spricht er sich gegen die gemeinschaftliche Leistungserbringung ohne Zustimmung der Betroffenen im ambulanten Bereich aus.

    Link zur Allgemeinen Bemerkung auf der Seite des UN-Fachausschusses in verschiedenen Sprachen und Formaten

  • Die deutsche Selbstbestimmt-Leben-Bewegung ist etwa seit den 1980er Jahren von Menschen mit unterschiedlichen Beeinträchtigungen gebildet und mit Leben gefüllt worden. Als Vorbild galt ihr die US-amerikanische Independent-Living-Bewegung, die bereits seit den 70er Jahren in Anlehnung an die Bürgerrechtsbewegungen der Schwarzen und der Frauen aktiv war.

    Die Definition, die hierzulande für "Selbstbestimmung" von der Selbstbestimmt-Leben-Bewegung häufig verwendet wird, ist die Übersetzung der Definition von "Independent Living":

    "Selbstbestimmt Leben heißt, Kontrolle über das eigene Leben zu haben, basierend auf der Wahlmöglichkeit zwischen akzeptablen Alternativen, die die Abhängigkeit von den Entscheidungen anderer bei der Bewältigung des Alltags minimieren. Das schließt das Recht ein, seine eigenen Angelegenheiten selbst regeln zu können, an dem öffentlichen Leben in der Gemeinde teilzuhaben, verschiedenste soziale Rollen wahrzunehmen und Entscheidungen selbst fällen zu können, ohne dabei in die psychologische oder körperliche Abhängigkeit anderer zu geraten. Selbstbestimmung ist ein relatives Konzept, das jeder persönlich für sich bestimmen muss."

    (DeLoach C.P., R.D. Wilins, G.W. Walker: Independent Living – Philosophy, Process and Services. Baltimore, 1983, S. 64. Übersetzung: Horst Frehe)

    Die Selbstbestimmt-Leben-Bewegung in Deutschland arbeitet beeinträchtigungsübergreifend und verfolgt einen menschenrechts-orientierten Ansatz. Sie gründete die Zentren für Selbstbestimmtes Leben (ZSL) – ebenfalls nach US-Vorbild, wo es die sogenannten "Center of Independent Living" gab. Das erste ZSL entstand 1986 in Bremen. 1990 gründeten die ZSL einen Dachverband zur politischen Interessenvertretung, die "Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland e.V. – ISL".

    Link zu den deutschen Zentren für Selbstbestimmtes Leben auf der Seite der ISL e.V.

Autorin: Sigrid Arnade