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Zweite Änderung zur Teilhabeberatungsverordnung (EUTBV) in Kraft getreten

Am 1. Oktober 2026 ist die zweite Verordnung zur Änderung der Teilhabeberatungsverordnung (EUTBV) in Kraft getreten. Mit dieser entfällt das Verbot der Rechtsberatung im Einzelfall in der EUTB®. 

Das bedeutet, dass die Träger der einzelnen EUTB®-Angebote eigenverantwortlich entscheiden, ob sie – neben der niedrigschwelligen Beratung – zusätzlich Rechtsdienstleistungen anbieten können, dürfen und wollen. Eine Verpflichtung besteht nicht. Maßgeblich für die Entscheidung ist, ob die Träger die allgemeinen rechtlichen Voraussetzungen, insbesondere die Anforderungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes erfüllen. 

Wie viele Träger von dieser Möglichkeit Gebrauch machen werden, bleibt abzuwarten. Am grundsätzlichen Auftrag der EUTB®-Beratenden als Lots*innen im System ändert sich dadurch nichts. Die EUTB® bleibt eine niedrigschwellige Anlaufstelle für alle Menschen mit (drohenden) Behinderungen und ihre Angehörigen. 

Zudem wurde eine Obergrenze an zuschussfähigen Vollzeitäquivalenten pro Träger eingeführt, um die Diversität der Beratungslandschaft zu erhalten. Weitere Änderungen beseitigen rechtliche Unsicherheiten und verbessern das Zuschussverfahren im Detail. 

Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier: Zweite Verordnung zur Änderung der Teilhabeberatungsverordnung - BMAS