Direkt zum Inhalt

Wahlrecht

Alle Menschen mit Behinderungen können an der Wahl am 26. Mai zum Europaparlament teilnehmen. Das betrifft auch diejenigen, die bislang vom Wahlrecht ausgeschlossen waren. Diese Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht Mitte April getroffen (2 BvQ 22/19).

Bisher waren behinderte Menschen, für die Betreuung in allen Angelegenheiten galt, vom Wahlrecht ausgeschlossen. Ebenso wenig durften die Menschen wählen, die eine Straftat im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen haben und in der Forensik untergebracht sind. Insgesamt handelt es sich um rund 85.000 Menschen in Deutschland.

Das Wahlrecht soll nach Willen der großen Koalition zwar aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom Anfang des Jahres geändert werden, für die Europawahl kommt diese Wahlrechtsänderung aber zu spät.

Nach der neuen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darf aber niemand vom Wahlrecht ausgeschlossen werden. Diejenigen, die bisher nicht wählen durften, müssen nun bei ihrem jeweils zuständigen Wahlamt beantragen, ins Wählerverzeichnis aufgenommen zu werden. Das darf ihnen nicht verwehrt werden, wenn der Antrag bis zum 5. Mai eingegangen ist.

HIer finden Sie Informationen des Bundeswahlleiters zur Eintragung ins Wählerverzeichnis.