Direkt zum Inhalt

Sozialleistungsdreieck

Das „Sozialleistungsdreieck“ hat nichts mit Mathematikunterricht zu tun. Es soll mithilfe einer grafischen Darstellung (einem Bild) ein kompliziertes Verhältnis leichter nachvollziehbar machen. Denn bei der Beantragung einer Leistung sind gleich mehrere Stellen beteiligt. Und das kann ein Bild viel leichter zeigen:

Diese Grafik stellt das Sozialisierungsdreieck dar. In den Ecken des Dreiecks stehen die Punkte Leistungsberechtigte, Leistungsträger und Leistungserbringer.

Das Sozialleistungsdreieck (Grafik: Sina Gebhardt, 2017)

In der Sprache der Träger würde man die folgenden Begriffe benutzen: Das Sozialleistungsdreieck beschreibt das Verhältnis zwischen dem Leistungsträger (das heißt: der zuständige Leistungsträger), dem Leistungserbringer und der leistungsberechtigten Person.

Vereinfacht bedeutet das: Wenn man eine Leistung, zum Beispiel eine Gehhilfe, beantragt, ist

  1. der Leistungsträger, die Stelle, die die Gehhilfe bezahlt
  2. der Leistungserbringer, derjenige, der die Gehhilfe macht
  3. die leistungsberechtigte Person, welche die Gehhilfe bekommt.
  • Der Leistungsträger muss dafür sorgen, dass die leistungsberechtigte Person die Leistungen erhält. Er ist verantwortlich, dass alles seinen richtigen Gang geht: deshalb zeigt der Pfeil von ihm aus sowohl auf den Leistungserbringer als auch auf die leistungsberechtigten Personen. Der Leistungserbringer wiederum ist dafür verantwortlich, dass die Leistungsberechtigte Person die konkrete Leistung bekommt: Er muss sie bereitstellen. Deswegen weist auch ein Pfeil von ihm auf die Leistungsberechtigte Person. In der Teilhabeplankonferenz ist (bis zum Inkrafttreten der Gesamtplankonferenz zum 1.1.2020 im SGB IX-neu) genau festgelegt, wie sich die drei Parteien richtig verhalten - für den Ablauf ist auch der Leistungsträger verantwortlich. Hierzu treffen sich alle Beteiligten und stimmen gemeinsam ab, in welcher Form die Leistungen erbracht werden.

  • Die leistungsberechtigte Person benötigt einen Rollstuhl (Hilfsmittel) und beantragt diesen bei der Krankenkasse (zuständiger Leistungsträger). Das Sanitätshaus liefert als Leistungserbringer den Rollstuhl aus.   

  • Das "Sozialleistungsdreieck" steht so in keinem Paragrafen in einem Gesetz. Es ergibt sich vielmehr aus dem, was über die Beantragung von Leistungen im Sozialgesetzbuch geregelt ist (und das sind sehr viele Paragrafen). Deswegen gibt es auch oft keinen Eintrag dazu in den bekannten Glossaren. Auch befasst sich die UN-BRK natürlich nicht mit dem genauen "Wie" der Leistungserbringung (das überlässt sie den einzelnen Staaten).